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Künstlersozialkasse

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Betrachte 3 Beiträge - 1 bis 3 (von insgesamt 3)
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  • 25. Januar 2003 um 3:07 #52 Antwort

    Anonym

    Über die Künstlersozialkasse (KSK) werden für Sie 50 % der Beiträge für die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung bezahlt.

    Sie bleiben in Ihrer bisherigen Krankenkasse, sofern die Mitgliedschaft nicht wirksam gekündigt wurde.

    Der Antrag für die KSK umfasst allein sechs Seiten. Ihr KSK-Beitrag beläuft sich auf rund 17,5 % bezogen auf das sogenannte Arbeitseinkommen (Umsatz minus Kosten). Wenn Sie sich in den ersten drei Jahren Ihrer Selbständigkeit befinden, können Sie sich auch privat krankenversichern. Sie erhalten dann den Anteil, den die KSK zur gesetzlichen Kasse zahlen müsste, als Zuschuss zur privaten Krankenversicherung.

    Nach Ablauf dieser drei Jahre haben Sie übrigens noch einmal die Wahl, ob Sie endgültig in der Privaten bleiben oder doch wieder in die Gesetzliche zurück wollen.

    Das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) bietet selbstständigen Künstlern und Publizisten sozialen Schutz in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Vergleichbar mit Arbeitnehmern zahlen Sie nur eine Hälfte der Versicherungsbeiträge. Die andere Hälfte des Beitrages trägt die Künstlersozialkasse. Die hierfür erforderlichen Mittel werden aus der „Verwerterabgabe“ und einem Zuschuss des Bundes finanziert. Die „Verwerterabgabe“ ist eine Abgabe der Unternehmen, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, z.B. Verlage, Werbeagenturen u.v.a. Mit dem Haushaltssanierungsgesetz vom 12.11.1999 hat der Bundestag beschlossen, vom Jahr 2000 an den Bundeszuschuss von 25 auf 20 % zu senken und wieder einen einheitlichen Abgabesatz für die vier Bereiche Wort, bildende Kunst, Musik und darstellende Kunst einzuführen. Grund für die Änderungen ist die Verringerung des „Selbstvermarktungsanteiles“, für den der Bund mit seinem Zuschuss einsteht (§ 14 KSVG). Die sich daraus ergebenden Veränderungen sollen sich in allen Bereichen gleichmäßig auswirken. Das System und die Schutzzwecke der Künstlersozialversicherung werden damit nicht in Frage gestellt.

    Die Aufgabenbereiche der Künstlersozialkasse (KSK) können relativ einfach beschrieben werden: Die KSK prüft zuerst die Zugehörigkeit zum versicherungspflichtigen Personenkreis.Für den Fall, dass die Voraussetzungen der Versicherungspflicht vorliegen, erlässt sie Bescheide über Beginn, Umfang und ggf. Ende der Versicherungspflicht.
    Die KSK zieht den Beitragsanteil der Versicherten, die Künstlersozialabgabe der abgabepflichtigen Unternehmen sowie den Bundeszuschuss ein. Die Künstlersozialkasse meldet die versicherten Künstler und Publizisten bei den Kranken- und Pflegekassen (Allgemeine Ortskrankenkassen, Ersatzkassen, Betriebs- und Innungskrankenkassen) und bei dem Rentenversicherungsträger (Bundesversicherungsanstalt für Angestellte – BfA) an und leitet die Beiträge dorthin weiter. Die Künstlersozialkasse ist für die Durchführung der Renten-, Kranken- und Pflegegeversicherung nicht zuständig. Die Leistungen aus dem Versicherungsverhältnis (wie z.B. Rente, Krankengeld, Pflegegeld etc.) werden ausschließlich durch die BfA als Rentenversicherungträger und die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen erbracht.

    25. Januar 2003 um 3:14 #543 Antwort

    Anonym

    Private Reisekrankenversicherung bietet Schutz im Urlaub
    Urlauber sollten vor einer Fahrt ins Ausland eine private Reisekrankenversicherung abschließen. Das rät die Verbraucherzentrale NRW in Düsseldorf. Da gesetzliche Krankenversicherungen bei Unfällen oder Krankheiten im Ausland meist nur eingeschränkt oder überhaupt nicht zahlten, müssten Reisende im schlimmsten Fall selbst für ihre Behandlungskosten aufkommen. Sogar in EU-Ländern könne es passieren, dass der Arzt einen Auslandskrankenschein nicht akzeptiere und nur gegen Bares behandle. Schon Jahresverträge ab fünf Euro könnten hier ausreichenden Schutz bieten.

    25. Januar 2003 um 3:25 #544 Antwort

    Anonym

    BMA-Pressestelle Berlin, den 14. Mai 2001
    Novelle der Künstlersozialversicherung kann zum 1. Juli in Kraft treten. Durch die Novelle der Künstlersozialversicherung wird der soziale Schutz von rd. 110.000 selbstständigen Künstlern und Publizisten verbessert. Zugleich wird die Künstlersozialversicherung den aktuellen Erfordernissen angepasst und zukunftssicher gemacht. Die wichtigste Verbesserung liegt in der Erleichterung des Zugangs zur Krankenversicherung der Rentner. Künstlern und Publizisten war dieser günstige Krankenversicherungsschutz im Alter bisher oft verschlossen, weil die dafür erforderlichen Versicherungszeiten nicht erfüllt waren. Künftig genügt es, wenn sie ihre selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor 1983 aufgenommen haben und zwischen dem 1. Januar 1985 und der Rentenantragstellung fast durchweg in der Krankenversicherung nach dem KSVG pflichtversichert waren. Damit ist eine noch bestehende Lücke in der sozialen Absicherung der Künstler und Publizisten geschlossen worden. Die künftig dreijährige Berufsanfängerfrist, in der für den Versicherungsschutz kein Mindesteinkommen vorgeschrieben ist, wird um Zeiträume verlängert, in denen eine Versicherungspflicht nicht bestanden hat. Damit werden in der Praxis vor allem Frauen im Mutterschafts- und Erziehungsurlaub begünstigt, aber auch Unterbrechungen wegen einer Arbeitnehmertätigkeit werden nicht mehr auf die Berufsanfängerzeit angerechnet. Den bei Künstlern und Publizisten typischen Einkommensschwankungen wird künftig dadurch besser Rechnung getragen, da die Geringfügigkeitsgrenze innerhalb von sechs Jahren bis zu zweimal im Jahr ohne Auswirkungen auf den Versicherungsschutz unterschritten werden darf. Durch Zusammenrechnung mit der Berufsanfängerfrist können Existenzgründer im Ergebnis die Geringfügigkeitsgrenze fortdauernd bis zu 5 Jahren unterschreiten, ohne dass der Versicherungsschutz entfällt. Laienmusikvereine unterliegen nach den Neuregelungen künftig nur noch in Ausnahmefällen einer Abgabepflicht, nämlich wenn im Jahr mehr als drei Veranstaltungen mit fremden Solisten durchgeführt werden und dabei Einnahmen erzielt werden. Bürgerschaftliches Engagement und ehrenamtliche Tätigkeit werden dadurch gefördert, dass auf die sog. Übungsleiterpauschale von bis zu 1.840,–€ jährlich keine Künstlersozialabgabe mehr zu zahlen ist. Schließlich wird die Künstlersozialkasse, die zurzeit eine Abteilung der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen mit dem Standort in Wilhelmshaven ist, organisatorisch wieder in die Bundesverwaltung einbezogen und mit Wirkung vom 1. Juli 2001 der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung in Wilhelmshaven (BAfU) angegliedert. Für die Versicherten ändert sich dadurch nichts. Selbstständige Künstler und Publizisten können sich weiterhin an die Künstlersozialkasse in Wilhelmshaven wenden. Die Novelle trat am 1. Juli 2001 in Kraft, nachdem der Bundesrat am 11. Mai 2001 gegen das Zweite Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) und anderer Gesetze keine Einwendungen erhoben hat.

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