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Macht :Definition als politisch-soziologischen Grundbegriff

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  • 27. April 2004 um 0:49 #107 Antwort

    Anonym

    Macht
    [font=verdana,arial,geneva]M. ist ein politisch-soziologischer Grundbegriff, der für Abhängigkeits- oder Überlegenheitsverhältnisse verwendet wird, d.h. für die Möglichkeit der M.-Habenden, ohne Zustimmung, gegen den Willen oder trotz Widerstandes anderer die eigenen Ziele durchzusetzen und zu verwirklichen. M. kann von Personen, Gruppen, Organisationen (Parteien, Verbänden, Behörden) bzw. dem Staat ausgeübt werden oder von gesellschaftlichen (wirtschaftlichen, technischen, rechtlichen, kulturell-religiös geprägten) Strukturen ausgehen. Demzufolge wird zwischen persönlicher und sozialer M. sowie M.-Strukturen unterschieden. Entsprechend ihrer (sozialen) Entwicklung verfügen alle Gesellschaften über unterschiedliche (persönliche, soziale, anonyme) M.-Positionen. M.-Verhältnisse beschreiben immer zweiseitige (Austausch-)Verhältnisse, bei denen eine Seite über (mehr oder weniger) Macht verfügt (z.B. über Belohnung, Bestrafung) und Einfluss nehmen kann (z.B. über Anreize, Wissen) und die andere Seite dies (positiv) akzeptiert, keinen Widerspruch erhebt bzw. nichts gegen die Ausübung der M. unternimmt oder zur Duldung oder Befolgung gezwungen wird. Probleme der M.-Ausübung können dadurch verstärkt werden, dass keine persönliche Zuordnung der ausgeübten M. mehr möglich ist, weil M. anonym (z.B. aufgrund wissenschaftlich-technischer, wirtschaftlich-technischer Strukturen oder Sachzwänge) ausgeübt wird. Da M. ein generelles Phänomen sozialer Gemeinschaften ist, bleibt es eine dauerhafte politische und soziale sowie ethische und erzieherische Aufgabe, Missbrauch von M. zu verhindern. In der politischen Praxis wurden hierfür entwickelt: a) institutionelle Beschränkungen (durch Gewaltenteilung, Rechtsordnung, zeitliche Begrenzung), b) das politisch-soziale Prinzip der Gegenmachtbildung (checks and balances) und das Prinzip der Öffentlichkeit (Information, Transparenz, öffentliche Auseinandersetzung) und c) vertragliche und rechtliche Formen freiwilligen Verzichts auf Ausübung oder Nutzung vorhandener Macht (z.B. zwischen Staaten). Können M.-Verhältnisse auf Dauer errichtet werden und prägen sie entsprechende soziale Regeln und Ordnungen, wird dies soziologisch als legitime Machtausübung bzw. legitime Herrschaft bezeichnet. [/font]

    [font=verdana,arial,geneva]Quelle: Schubert/Klein, Das Politiklexikon, Bonn 2001: Verlag J.H.W. Dietz[/font]

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